Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dies gilt auch im 33 Falle einer Anschlussberufung (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 11 f. zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte 2 ist mit seinen Anträgen auf Freisprüche unterlegen. Hingegen wurde die gegen ihn ausgesprochene Strafe bedeutsam auf ein Mass reduziert, welches noch im Bereich des vollbedingten Vollzugs liegt.