27. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4'000.00 bestimmt (Art. 24 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Davon entfallen je die Hälfte auf die Verfahrensteile betreffend den Beschuldigten 1 und 2, ausmachend je CHF 2‘000.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegen oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.