26. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Beide Beschuldigten wurden schuldig gesprochen, sie haben dementsprechend die auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschuldigte 2 wird zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘445.00 und der Beschuldigte 1 zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 10‘284.40 verurteilt (je ½ der Gebühren plus die zurechenbaren Auslagen).