25. Kosten für die Zivilklage Für die Beurteilung der Zivilklage im erstinstanzlichen Verfahren wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (Art. 427 Abs. 1 StPO); dies ist zu bestätigen. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich ausschliesslich nach Art. 428 StPO, weshalb auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). VII. Kosten und Entschädigung