Hingegen wiegt das Verschulden der beiden Beschuldigten schwerer; der Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers 2 ist als gefährlichere und skrupellosere Handlung zu beurteilen. Da beide Fusstritte vergleichbar sind, erachtet die Kammer eine gleich hohe Genugtuungssumme, konkret je CHF 2‘500.00, als angemessen. Für eine unterschiedliche Reduktion sieht die Kammer mit Blick auf das Beweisergebnis bzw. das Ergebnis der rechtlichen Würdigung keine Handhabe. Die Reduktion aufgrund des Mitverschuldens ist in beiden Fällen wiederum auf rund 1/3 festzulegen, so dass eine Genugtuung von je CHF 1‘600.00 resultiert.