32 schuldigten verursacht wurde. Der Schaden gilt damit als gemeinsam verschuldet i.S. Art. 50 OR (MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N 25 zu Art. 41). Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 zu Lasten der beiden Beschuldigten je eine höhere Genugtuungssumme zugesprochen als dem Privatkläger 1. Beide litten massgeblich unter dem Vorfall, die beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen und Auswirkungen müssen jedoch als eher leichter bezeichnet werden. Hingegen wiegt das Verschulden der beiden Beschuldigten schwerer;