688 f., S. 83 f. der Entscheidbegründung). Auch beim Privatkläger 2 können die Verletzungen nicht einem Beschuldigten bzw. einer Handlung zugeordnet werden. Dies bleibt jedoch im Ergebnis irrelevant; die beiden Beschuldigten sind haftpflichtig (vgl. auch Ausführungen oben E. 23.1). Die Handlungen der beiden Beschuldigten waren beide gegen den Privatkläger 2 gerichtet, erfolgten innerhalb von wenigen Sekunden und erscheinen damit als einheitliches Vorgehen, in dessen Verlauf der Schaden durch einen der beiden Be-