24. Betreffend den Privatkläger 2 24.1 Genugtuung Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 zu Lasten des Beschuldigten 1 in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der erlittenen Körperverletzung und der dadurch entstandenen immateriellen Unbill eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zugesprochen, welche wiederum um rund einen Drittel gekürzt wurde. Zu Lasten des Beschuldigten 2 hat die Vorinstanz eine Genugtuungsforderung von CHF 2‘500.00 zugesprochen, der Betrag wurde um einen Viertel gekürzt (vgl. pag. 688 f., S. 83 f. der Entscheidbegründung).