44 Abs. 1 OR aufgrund des Mitverschuldens des Privatklägers 1 um rund einen Drittel auf CHF 1‘300.00 gekürzt. Die Kammer erachtet diese Genugtuungssumme – unter Berücksichtigung der erheblichen Verletzungen sowie der Auswirkungen auf das Leben des Privatklägers 1 – als angemessen. Auch die Kürzung um einen Drittel erweist sich mit Blick auf das Mitverschulden des Privatklägers 1 und auf die auch im Rahmen der Schadenersatzforderung vorgenommene Kürzung um einen Drittel als angemessen (vgl. E. 23.1 oben sowie auch pag. 688, S. 83 f. der Entscheidbegründung). 23.4 Fazit Zivilforderung Privatkläger 1