23.3 Genugtuung Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 1 zu Lasten des Beschuldigten 2 in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der erlittenen Körperverletzung und der dadurch verursachten immateriellen Unbill eine Genugtuung zugesprochen. Die Vorinstanz hat eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 als angemessen erachtet, diese Summe jedoch in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR aufgrund des Mitverschuldens des Privatklägers 1 um rund einen Drittel auf CHF 1‘300.00 gekürzt.