Auch die Beurteilung des (adäquaten) Kausalzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung der geschädigten Person und dem strafbaren Verhalten kann ausnahmsweise dem Zivilgericht überlassen 31 werden (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 48 zu Art. 126).