So kann z.B. die grundsätzliche Haftpflicht der beschuldigten Person festgestellt werden, die Höhe des Schadenersatzes, die Haftungsquoten bei Mittätern oder die Beurteilung eines allfälligen Drittverschuldens dem Zivilgericht überlassen werden. Auch die Beurteilung des (adäquaten) Kausalzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung der geschädigten Person und dem strafbaren Verhalten kann ausnahmsweise dem Zivilgericht überlassen 31 werden (ANNETTE