Das Strafgericht hat im Urteilsdispositiv klar anzugeben, welche Grundsatzfragen es bereits beurteilt hat und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden können. So kann z.B. die grundsätzliche Haftpflicht der beschuldigten Person festgestellt werden, die Höhe des Schadenersatzes, die Haftungsquoten bei Mittätern oder die Beurteilung eines allfälligen Drittverschuldens dem Zivilgericht überlassen werden.