23.2 Zukünftiger mit dem Vorfall in Zusammenhang stehender Schaden Die Vorinstanz hat den zivilrechtlichen Anspruch des Privatklägers 1 für zukünftige mit dem Vorfall im Zusammenhang stehende Forderungen dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen (pag. 689 f., S. 84 f. der Entscheidbegründung). Das Strafgericht hat im Urteilsdispositiv klar anzugeben, welche Grundsatzfragen es bereits beurteilt hat und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden können.