Diese Reduktion wurde vom Privatkläger 1 nicht angefochten. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer jedoch – unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses sowie des gerechtfertigten ersten Faustschlags – (auch hier) in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Ermässigung im Umfang von einem Drittel als angemessen, so dass der Beschuldigte 2 aus der Teilklage des Privatklägers 1 zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 78.85 zu verurteilen ist. Soweit weitergehend, ist die Teilklage abzuweisen. 23.2 Zukünftiger mit dem Vorfall in Zusammenhang stehender Schaden