44 Abs. 1 OR bei der Festlegung der Haftungsquote zu berücksichtigen (zum Mitverschulden des Opfers vgl. auch BGE 124 II 8 E. 5c und Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_529/2010 vom 4. November 2010, E. 4.3). Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Schadenersatz von CHF 155.40 auf die zugesprochenen CHF 118.30 reduziert (Abzug für Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2016; pag. 688, S. 83 der Entscheidbegründung). Diese Reduktion wurde vom Privatkläger 1 nicht angefochten.