Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der erste Faustschlag des Beschuldigten 2 im Rahmen der Notwehr als rechtmässig zu beurteilen ist. Die Verletzungen sind auf die Faustschläge des Beschuldigten 2 zurückzuführen, welche als einheitliche Handlung zu beurteilen sind. Das Selbstverschulden des Privatklägers 1 vermag die Kausalität nicht zu unterbrechen, ist jedoch in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR bei der Festlegung der Haftungsquote zu berücksichtigen (zum Mitverschulden des Opfers vgl. auch BGE 124 II 8 E. 5c und Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_529/2010 vom 4. November 2010, E. 4.3).