23. Betreffend den Privatkläger 1 23.1 Schadenersatz Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) grundsätzlich haftpflichtig ist. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Umfang der Haftpflicht des Beschuldigten 2 zutreffend dargelegt hat (pag. 687 f., S. 82 f. der Entscheidbegründung). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der erste Faustschlag des Beschuldigten 2 im Rahmen der Notwehr als rechtmässig zu beurteilen ist.