681, S. 76 der Entscheidbegründung). Wie bereits dargelegt, sind die Schuldsprüche und Sanktionen betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig. 30 VI. Zivilpunkt