21.6 Konkretes Strafmass und bedingter Strafvollzug Der Beschuldigte 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Mit Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten 1 bei dieser Erstverurteilung keine ungünstige Legalprognose zu stellen und daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren (pag. 681, S. 76 der Entscheidbegründung).