680, S. 75 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, familiär gut integriert und geht einer Erwerbstätigkeit (Lehre) nach. Gemäss ergänzendem Leumundsbericht vom 1. Februar 2018 (pag. 846 ff) absolviert der Beschuldigte 1 zurzeit eine Lehre als Polymechaniker, befindet sich im dritten Lehrjahr und erbringt dort gute Arbeitsleistungen (pag. 847 und 936 ff.). Gesundheitlich fühle er sich gut, befinde sich aber 14-täglich in Behandlung bei Frau Dr. med. S.________ für Gesprächstherapien (vgl. deren Bericht vom 19. Februar 2018, pag. 938). Der Betreibungsregisterauszug weist mehrere Betreibungen auf (pag.