29 21.3 Einsatzstrafe: verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren / Versuch Dass der strafrechtliche Erfolg nicht eingetreten ist, ist vorliegend – da von einem vollendeten Versuch auszugehen ist – einzig dem Zufall zu verdanken und kann sich daher nur leicht – konkret im Umfang von zwei Monaten – strafmindernd auswirken. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 14-16 Monaten auszugehen. 21.4 Asperation Raufhandel