Zudem hat der Beschuldigte 1 durch sein Vorgehen – er hat mit Anlauf mit dem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers 2 getreten – eine erschreckende kriminelle Energie und Skrupellosigkeit offenbart. Auch beim Beschuldigten 1 reduziert sich, unter Berücksichtigung vorallem des Notwehrexzesses und in geringerem Ausmass auch des Eventualvorsatzes, das Verschulden recht erheblich bzw. die Freiheitsstrafe um rund einen Drittel auf 16- 18 Monate.