Relativiert werden diese Umstände jedoch durch das vorgängige Verhalten des Beschuldigten 1, welcher zusammen mit dem Beschuldigten 2 in eine Auseinandersetzung mit den Privatklägern getreten ist und diese erheblich mitkonstelliert hat. Zudem hat der Beschuldigte 1 durch sein Vorgehen – er hat mit Anlauf mit dem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers 2 getreten – eine erschreckende kriminelle Energie und Skrupellosigkeit offenbart.