Auch die konkreten Umstände vermindern das Verschulden. Der Beschuldigte 1 wurde durch den Privatkläger 2 angegriffen. Seine Handlungen sind als Notwehrexzess zu beurteilen. Sie sind nur Sekundenbruchteile nach Beendigung der Notwehrsituation erfolgt. Relativiert werden diese Umstände jedoch durch das vorgängige Verhalten des Beschuldigten 1, welcher zusammen mit dem Beschuldigten 2 in eine Auseinandersetzung mit den Privatklägern getreten ist und diese erheblich mitkonstelliert hat.