Im Verhältnis zum weiten Strafrahmen und auch mit Blick auf weitere mögliche Tatvarianten ist jedoch nach bundesgerichtlicher Terminologie noch von einem leichten Verschulden zu sprechen bzw. von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszugehen, wobei eine Freiheitsstrafe im Bereich von 24-26 Monaten angemessen erscheint. 21.2 Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2: subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 1 handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Auch die konkreten Umstände vermindern das Verschulden.