551; weiter auch seine Aussagen vom 30. Januar 2018, wonach er grosse Fehler gemacht habe und nach der Entlassung aus der UPD Waldau sein Leben neu ordnen, arbeiten und sicherlich nicht mehr straffällig werden wolle, pag. 838), erachtet die Kammer den Vollzug der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht als zwingend notwendig, um den Beschuldigten 2 von weiterer Delinquenz abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.