28 Anzeigen und Verfahren seit des letzten Leumundsberichts noch nicht auf eine gelungene Wende zum Besseren hin; sie trüben die Legalprognose, vermögen aber für sich allein – auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung – noch keine Schlechtprognose zu begründen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 sich zudem auch in einem gewissen Masse einsichtig gezeigt hat (vgl. seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er gelernt habe, sich nicht provozieren zu lassen und sich wegzudrehen und wegzugehen, pag.