679 f., S. 74 f. der Entscheidbegründung). Aus den vorliegenden Umständen lässt sich (noch) keine ungünstige Prognose belegen. Zwar geht der Beschuldigte 2, soweit ersichtlich, nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach; gemäss seinen Angaben hat er jedoch eine mündliche Zusage für eine Arbeitsstelle als Maler erhalten (pag. 838). Der Beschuldigte 2 weist einen Strafregistereintrag wegen Diebstahls auf und ist damit bezüglich Gewaltdelikten nicht einschlägig vorbestraft (pag. 845). Hingegen deuten die weiteren