Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug der Strafe auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 681, S. 76 der Entscheidbegründung). Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (zwar zum teilbedingten Vollzug, hier jedoch ebenso anwendbar) kann dem Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug gewährt werden (pag. 679 f., S. 74 f. der Entscheidbegründung).