51 aStGB). Es stellt sich die Frage, ob eine Reduktion dieser Strafe auf ein mit dem vollbedingten Vollzug vereinbares (immer noch angemessenes) Mass zu erfolgen hat bzw. ob dem Beschuldigten 2 der bedingte Vollzug zu gewähren ist oder nicht. Diese Frage ist – trotz gewisser Unsicherheiten – zu bejahen und die Freiheitsstrafe auf 24 Monate festzusetzen (vgl. die nachstehenden Ausführungen). Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug der Strafe auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB).