Verurteilungen vor, welche dem Beschuldigten 2 negativ angelastet werden könnten (Unschuldsvermutung). Die Täterkomponenten lassen sich – unter Einbezug der zwischenzeitlichen Entwicklungen und Erkenntnisse – nur mehr ganz knapp als neutral beurteilen. 20.9 Konkretes Strafmass, Anrechnung Haft und bedingter Strafvollzug Die verschuldensangemessene Strafe des Beschuldigten 2 beläuft sich somit auf eine Freiheitsstrafe im Bereich von 25-27 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft (Polizeihaft vom 19. Januar 2016; Art. 51 aStGB).