u.a. wegen Raubes/Vorfall vom 6. Juli 2017 (vgl. beigezogene kopierte Akten SUV_F.2017.817; sep. Ordner). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass aus dem zwischenzeitlichen Verhalten des Beschuldigten 2 zumindest keine Abkehr von gewalttätigen Auseinandersetzungen ersichtlich ist (pag. 963). Wie die Verteidigung aber zu Recht erwähnt, liegen bisher keinerlei rechtskräftige Verurteilungen vor, welche dem Beschuldigten 2 negativ angelastet werden könnten (Unschuldsvermutung).