20.7 Asperation Raufhandel Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das mit dem Raufhandel zu pönalisierende Tatunrecht – mit Blick auf den engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang – bereits im Wesentlichen durch die Bestrafung wegen versuchter schwerer Körperverletzung abgegolten wurde, erachtet die Kammer für den Raufhandel zum Nachteil der beiden Privatkläger – wie die Vorinstanz – eine Strafe von zwei Monaten als verschuldensangemessen, wobei infolge Asperation ein Monat aufzurechnen ist, so dass 25-27 Monate Freiheitsstrafe resultieren.