Versuch Der hier einschlägige verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktor – konkret die Tatsache, dass der Erfolg nicht eingetreten ist (Versuch) – ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Er wirkt sich daher auch hier nur in geringem Masse strafmindernd aus, konkret im Umfang von zwei Monaten. Die Berücksichtigung der Tatkomponenten – notabene betreffend das zweite Opfer des Beschuldigten 2 – führt zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 13-15 Monaten, welche unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 11 Monate führen (auf total 24-26 Monate). 20.7 Asperation Raufhandel