Der Beschuldigte 2 offenbarte dabei aber eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er bei vorliegender Sachlage ohne zu zögern mit dem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers 2 getreten hat. Unter Berücksichtigung vorallem des Notwehrhilfeexzesses und in geringerem Ausmass auch des Eventualvorsatzes, reduziert sich das Verschulden auch hier recht erheblich bzw. die Freiheitsstrafe um rund einen Drittel auf 15-17 Monate. 20.6 Asperation: verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren / Versuch