20.5 Asperation für versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2: subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 2 handelte auch hier eventualvorsätzlich. Sein Handeln ist zudem als Notwehrhilfeexzess zu qualifizieren. Er wollte seinem Kollegen, dem Beschuldigten 1, zu Hilfe kommen. Der Beschuldigte 2 offenbarte dabei aber eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er bei vorliegender Sachlage ohne zu zögern mit dem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers 2 getreten hat.