Obwohl der Privatkläger 2 insgesamt eher weniger stark verletzt wurde als der Privatkläger 1, ist angesichts des Vorgehens von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte 2 hat gegen den Kopf des Privatklägers 2 und damit gegen den empfindlichsten Körperteil getreten. Im Verhältnis zum weiten Strafrahmen und auch mit Blick auf weitere mögliche Tatvarianten ist jedoch nach bundesgerichtlicher Terminologie auch hier noch von einem leichten Verschulden zu sprechen bzw. von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszugehen, wobei eine Freiheitsstrafe im Bereich von 22-24 Monaten angemessen erscheint.