26 Beschuldigte 2 handelte in Notwehrhilfe. Sein Kollege, der Beschuldigte 1, befand sich in einer Notwehrsituation. Zu berücksichtigen ist aber, dass bereits Sicherheitskräfte eingriffen und die Parteien zu trennen versuchten, was ein derart skrupelloses Eingreifen als unverständlich erscheinen lässt. Obwohl der Privatkläger 2 insgesamt eher weniger stark verletzt wurde als der Privatkläger 1, ist angesichts des Vorgehens von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen.