Versuch Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der ausgebliebene Erfolg weitgehend dem Zufall zu verdanken und damit von einem vollendeten Versuch auszugehen ist, weswegen unter dem Titel der verschuldensunabhängigen Strafzumessungsfaktoren lediglich eine Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 14 Monate vorzunehmen ist (vgl. auch pag. 677, S. 72 der Entscheidbegründung).