Der Beschuldigte 2 offenbarte zudem eine gewisse kriminelle Energie, indem er nicht davor zurückschreckte, den bereits regungslos am Boden liegenden und damit wehrlosen Privatkläger 1 zweimal zu schlagen. Unter Berücksichtigung vorallem des Notwehrexzesses und in geringerem Ausmass auch des Eventualvorsatzes, reduziert sich das Verschulden recht erheblich bzw. die Freiheitsstrafe um rund einen Drittel auf 16 Monate. 20.3 Verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren / Versuch