Relativiert werden diese Umstände jedoch durch das vorgängige Verhalten des Beschuldigten 2, welcher damit, dass er den beiden Privatklägern zwei Ohrfeigen versetzt hatte, die Privatkläger bei ihrem Vorgehen zusätzlich angetrieben und dadurch die Eskalation der Situation letztlich massgeblich mitkonstelliert hat. Der Beschuldigte 2 offenbarte zudem eine gewisse kriminelle Energie, indem er nicht davor zurückschreckte, den bereits regungslos am Boden liegenden und damit wehrlosen Privatkläger 1 zweimal zu schlagen.