Seine Handlungen sind als Notwehrexzess zu beurteilen und sind nur Sekundenbruchteile nach Beendigung der Notwehrsituation erfolgt. Relativiert werden diese Umstände jedoch durch das vorgängige Verhalten des Beschuldigten 2, welcher damit, dass er den beiden Privatklägern zwei Ohrfeigen versetzt hatte, die Privatkläger bei ihrem Vorgehen zusätzlich angetrieben und dadurch die Eskalation der Situation letztlich massgeblich mitkonstelliert hat.