20.2 Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1: subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 2 handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Ebenso sind die konkreten Umstände zu seinen Gunsten zu werten. Der Beschuldigte 2 wurde durch den Privatkläger 1 angegriffen. Seine Handlungen sind als Notwehrexzess zu beurteilen und sind nur Sekundenbruchteile nach Beendigung der Notwehrsituation erfolgt.