Der Privatkläger 1 erlitt dadurch erhebliche Verletzungen, welche ihn noch während längerer Zeit beeinträchtigten bzw. nach wie vor beeinträchtigen. Im Verhältnis zum weiten Strafrahmen und auch mit Blick auf weitere mögliche Tatvarianten ist jedoch nach bundesgerichtlicher Terminologie noch von einem leichten Verschulden zu sprechen bzw. von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszugehen, wobei eine Freiheitsstrafe im Bereich von 24 Monaten angemessen erscheint. 20.2