Der Beschuldigte 2 versetzte dem sich am Boden befindlichen und zur Abwehr unfähigen Privatkläger 1 – nachdem er ihm in Notwehr einen Faustschlag versetzt und zu Boden gebracht hatte – noch einmal zwei heftige Faustschläge ins Gesicht. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch erhebliche Verletzungen, welche ihn noch während längerer Zeit beeinträchtigten bzw. nach wie vor beeinträchtigen.