Obwohl sich die beiden Körperverletzungsdelikte vom Unrechtsgehalt her nicht markant unterscheiden, erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz – aufgrund der eingetretenen Verletzung die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 als konkret schwerste Tat, für welche die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Der Beschuldigte 2 versetzte dem sich am Boden befindlichen und zur Abwehr unfähigen Privatkläger 1 – nachdem er ihm in Notwehr einen Faustschlag versetzt und zu Boden gebracht hatte – noch einmal zwei heftige Faustschläge ins Gesicht.