25 20. Strafzumessung Beschuldigter 2 20.1 Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1: objektive Tatkomponenten Obwohl sich die beiden Körperverletzungsdelikte vom Unrechtsgehalt her nicht markant unterscheiden, erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz – aufgrund der eingetretenen Verletzung die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 als konkret schwerste Tat, für welche die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.