Für beide Schuldsprüche sind daher je Freiheitsstrafen auszusprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend und entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis festgehalten hat, liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, aufgrund welcher der massgebliche weite Strafrahmen für die schwere Körperverletzung als das schwerste Delikt – gemäss Art. 122 aStGB 180 Tagessätze Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – gegen oben oder unten zu verlassen wäre (pag. 674, S. 69 der Entscheidbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.