gemessene Strafe zu bestimmen sein wird. Mit ihren Handlungen haben die beiden Beschuldigten sowohl den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als auch den Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Aus spezialpräventiven Gründen sowie aufgrund des engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der beiden Delikte erachtet es die Kammer nicht als zweckmässig, hierfür unterschiedliche Strafarten zu bestimmen. Für beide Schuldsprüche sind daher je Freiheitsstrafen auszusprechen.